WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

Das Kerngeschäft der BRECHT & PARTNER mbB WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT:

• Gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Prüfungen der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse von Unternehmen jeder Rechtsform
• Prüfung nach nationalen (HGB) und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS)
• Erteilung von Prüfungsvermerk im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (z.B. EEG-Umlage, KWKG-Erstattungen, KAV-Anträge)
• Qualitätskontrollprüfungen nach § 57a WPO
• Sonderprüfungen (insbesondere Gründungs-, Überschuldungs-, Kapitalerhöhungs- und Unterschlagungsprüfungen)
• Prüfungen öffentlicher Betriebe und Einrichtungen auch nach Haushaltsgrundsätzegesetz
• Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzungs-, Umwandlungs- und Spaltungsprüfungen)
• Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung
• Bucheinsichten
• Öko- bzw. Umwelt Audits, DSD und Grüner Punkt

Die BRECHT & PARTNER mbB WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT hat sich im Jahr 2017 erneut der nach der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Qualitätskontrolle nach § 57a WPO unterzogen und diese erfolgreich absolviert. Für die von der BRECHT & PARTNER mbB WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT selbst vorgenommenen Qualitätskontrollen hat die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer im Jahr 2018 eine Aufsicht durchgeführt, die die ordnungsgemäße Abwicklung von Qualitätskontrollen bestätigt hat.

ANTRAG AUF BEGRENZUNG DER STROMKOSTEN STELLEN

Durch die besonderen energierechtlichen Bestimmungen werden Unternehmen, die für die Produktion ihrer Erzeugnisse große Strommengen verbrauchen und bestimmte Kennzahlen beim Stromverbrauch erfüllen, privilegiert. So können stromkostenintensive Unternehmen bestimmter Branchen beispielsweise im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Anträge stellen:

 

  • Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz)
  • Antrag auf Begrenzung der KAV-Umlage (KAV: Konzessionsabgabenverordnung)
  • Antrag auf Begrenzung der StromNEV-Umlage (StromNEV: Stromnetzentgeltverordnung)

Dies ist jedoch an strenge, auf Basis von Ist-Daten zu erfüllende Voraussetzungen gebunden. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG stellt jedoch zugleich sicher, dass auch die begünstigten Unternehmen einen Beitrag zur Förderung der erneuerbaren Energien leisten: Sie führt nicht zu einer vollständigen Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, sondern reduziert sie.

Die Besondere Ausgleichsregelung ist eine Ausnahmevorschrift mit engen gesetzlichen Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die für die Einreichung des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen geltende gesetzliche Ausschlussfrist hinzuweisen. BRECHT & PARTNER mbB WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT unterstützt Sie gern bei der Antragstellung

Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gern.

BERATUNG UND ERSTELLUNG VON GUTACHTEN

Bedingt durch die zunehmende Komplexität des rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsrahmens nimmt die Bedeutung von Beratungen und gutachterlicher Tätigkeiten zu ausgewählten Fragestellungen stetig zu. Wir erstellen betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Beratungen und Gutachten unter Beachtung der einschlägigen Standards – insbesondere des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Wir sind darüber hinaus als Sachverständige bei Klageverfahren tätig.
Zusammen mit national und international agierenden Rechtsanwälten führen wir Due Diligence Analysen durch. Insbesondere anlässlich von Unternehmenskauf und -verkaufsanlässen werden wir häufig beauftragt. Zusammen mit unseren Kooperationspartnern können wir besonders in kritischen Verhandlungssituationen den Entscheidungsprozess erfolgversprechend unterstützen.

QUALITÄTSKONTROLLE §57a WPO

Die externe Qualitätskontrolle (Peer Review) ist seit Januar 2001 zwingende Voraussetzung für alle Wirtschaftsprüfer, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und genossenschaftliche Prüfungsverbände werden verpflichtet, sich der externen Kontrolle durch einen unabhängigen und qualifizierten Berufskollegen oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zu unterziehen, sofern sie die Qualifikation als gesetzlicher Abschlussprüfer erwerben, bzw. ihr Geschäftsfeld “gesetzliche Abschlussprüfungen” weiterhin betreiben möchten.
Die externe Qualitätskontrolle wird in einen Qualitätskontrollbericht des Prüfers zusammengefasst, der abschließend der Kommission für Qualitätskontrolle zur Entscheidung vorgelegt wird. Wirtschaftsprüfer Thomas Brecht erfüllt als Prüfer die Voraussetzungen gem. § 57a Abs. 3 WPO und ist bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert sowie in dieser Funktion in das öffentliche Berufsregister eingetragen

Für weitere Informationen steht Ihnen die
BRECHT & PARTNER mbB WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT
direkt zur Verfügung.